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1.    Aufstellungsbeschluss
2.    Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
3.    Satzung über eine Veränderungssperre


1. Aufstellungsbeschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.10.2009 beschlossen, für das Gebiet „Im Waldhof“, Teile der Flur 24, Gemarkung Kronberg, einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Geltungsbereich ist begrenzt wie unter Punkt 3 in der Satzung über die Veränderungssperre (siehe unten), in § 1 „Räumlicher Geltungsbereich“, aufgeführt.
Auch der Übersichtplan über die Abgrenzung des Geltungsbereichs wird in Punkt 3, nach § 3 „Inkrafttreten“ gezeigt.

Zentrales städtebauliches Anliegen soll die Bewahrung des Gebietscharakters sein.


2. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 03.12.2009 dem Entwurf des Bebauungsplans „Im Waldhof“ einschließlich dem Entwurf der Begründung zugestimmt und beschlossen, auf der Grundlage dieses Planentwurfs die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB durchzuführen.

Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Entwurf der Begründung sowie der Bestandsplan, das Freiflächengutachten und der Artenschutzbericht liegen in der Zeit von

Donnerstag, den 11.02.2010, bis Freitag, den 12.03.2010, einschließlich

im Rathaus der Stadt Kronberg i.Ts., Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg i.Ts., im Flur des ersten Obergeschosses (Stadtplanungsamt) während der Kernzeiten öffentlich aus.
Die o.g. Unterlagen können zusätzlich im Internet unter www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, I, Im Waldhof, eingesehen werden.

Die Kernzeiten im Rathaus sind montags, dienstags und donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:30 Uhr.
Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Rathaus am Dienstag, den 16.02.2010, nur eingeschränkt, von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, geöffnet hat.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, eingereicht oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Rathaus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Stadtplanungsamt), erklärt werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

In der o.g. Frist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten (Zimmer 15, Stadtplanungsamt). Sie kann sich in der o.g. Frist zur Planung äußern.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.


3. Satzung über eine Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in ihrer Sitzung am 03.12.2009 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Im Waldhof“, Teile der Flur 24, Gemarkung Kronberg, der wie folgt begrenzt ist:

im Nordwesten durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 123 „Opel-Zoo“ und die nördliche Grenze der Flurstücke 1/55 und 1/56,
im Nordosten durch die Königsteiner Straße,
im Südosten durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 124 „Hardtbergweg“ und
im Südwesten durch die südliche Grenze der Flurstücke 1/28, 1/29 bis zum Flurstück 1/30, die südöstliche Grenze des Flurstücks 1/30, nach Nordwesten abknickend und die Flurstücke 1/30, 1/32, 1/33 durchschneidend bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 1/33, dann nach Norden abknickend – die Flurstücke 1/74 und 1/73 durchschneidend - bis zum südlichen Eckpunkt des Flurstücks 72/2, dann entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 72/2 bis zum westlichen Grenzpunkt dieses Grundstücks.

§ 2
Rechtswirkungen
Die Veränderungssperre legt fest, dass in dem in § 1 aufgeführten Geltungsbereich

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Im Zusammenhang mit der vorstehenden Veränderungssperre wird auf folgendes hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.


Übersicht über den Geltungsbereich der Veränderungssperre und des Bebauungsplans

(Hier bitte Platz für Skizze frei lassen!)


Kronberg im Taunus, den 01.02.2010

Der Magistrat der
Stadt Kronberg im Taunus

Jürgen Odszuck
Erster Stadtrat