Berichtigung einer Bekanntmachung - Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung


1.)

§ 2 – Verbote und Ausnahmen - ist in Abs. 1 b. hinsichtlich der Nummerierung wie folgt zu korrigieren:

„(1) Während des Wassernotstands ist es verboten (…)

b.) Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen für folgende Zwecke zu verwenden:(…)

dd.) (…)

ee.) zum privaten oder gewerblichen Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.“

2.)

In § 6 – Ordnungswidrigkeiten – ist in Abs. 1 e) und f) hinter „entgegen § 2 Abs. 1“ der Einschub „Ziffer 2“ zu streichen. Maßgeblich ist daher folgender Wortlaut:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig während eines Wassernotstands
(…)

e) entgegen § 2 Abs. 1 b. dd.) Wasser zum Kühlen und Reinigen von Anlagen (…) verwendet

f) entgegen § 2 Abs. 1 b. ee.) Wasser(…) zum privaten oder gewerblichen Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen (…) verwendet
(…).“

Kronberg, den 07.01.2019
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen
Bürgermeister