Bekanntmachung Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


BEKANNTMACHUNG

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


zwischen dem

Hochtaunuskreis, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten durch den Landrat und den Ersten Kreisbeigeordneten,

Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 5, 61352 Bad Homburg v. d. H.

im Folgenden „Hochtaunuskreis“ genannt

und der

Stadt Kronberg im Taunus, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister und den Ersten Stadtrat,

Katharinenstr.7, 61476 Kronberg im Taunus

im Folgenden „Stadt“ genannt

Vorbemerkung

Zum 01.07.2017 ist das ProstSchG vom 21.10.2016 (BGBl. I S.2372) in Kraft getreten, durch welches erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe getroffen wurden und der Zugang von Männern und Frauen in der Prostitution zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten nachhaltig gestärkt werden soll.

Die Hessische Landesregierung hat hierzu die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes“ (ProstSchGZustV) vom 24.01.2018 erlassen (GVBl. S. 19).

Der Vollzug des ProstSchG wird – mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach § 10 – von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) als örtliche Ordnungsbehörde und in Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern von den Landräten als Kreisordnungsbehörde wahrgenommen.

Landkreise und kreisangehörige Städte/Gemeinden können hierbei nach § 1 Abs. 2 ProstSchGZustV festlegen, dass der Landrat die vorgenannten Aufgaben der Städte/Gemeinden in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben durchzuführen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung legt daher im Folgenden die Regelungen zur Übernahme dieser Aufgaben fest.

§ 1

Aufgabendelegation

Der Hochtaunuskreis verpflichtet sich, gemäß §§ 24 Abs. 1 Alt. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV den Vollzug des ProstSchG – mit Ausnahme der gesundheitlichen Beratung nach § 10 – von der Stadt/Gemeinde in seine Zuständigkeit zu übernehmen.

§ 2

Finanzierung

(1) Die Kosten, die auf Seiten des Hochtaunuskreises für das Vorhalten des für die Übernahme der Aufgaben nach § 1 erforderlichen Personals entstehen, sind vom Hochtaunuskreis und der Stadt/Gemeinde zu tragen. Der auf jede Stadt/Gemeinde entfallende Anteil beträgt pauschal 1.000,00 Euro/Jahr Sofern die Vereinbarung unterjährig zu laufen beginnt, fällt die Pauschale auf das Jahr gerechnet anteilig an.

(2) Änderungen der in Absatz 1 festgelegten, von der Stadt/Gemeinde zu tragenden Kosten werden jeweils erst nach Mitteilung an die Stadt/Gemeinde wirksam, die mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Falle der Änderung hat die Stadt/Gemeinde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.

(3) Die vom Hochtaunuskreis in diesem Zusammenhang vereinnahmten Gebühren, Bußgelder und Verwarnungsgelder verbleiben dem Hochtaunuskreis.

 

(4) Der Hochtaunuskreis wird den beteiligten Städten/Gemeinden die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 nachträglich jährlich zum 31.12. in Rechnung stellen. Die Kosten werden einen Monat nach Rechnungsstellung fällig.

§ 3

Datenschutz

Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieser Vereinbarung die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

§ 4

Dauer der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung der beiden Beteiligten in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2020. Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner ordentlich gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn einer der Vertragspartner gegen eine der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden in erheblichem Maß oder wiederholt verstößt und dem Hochtaunuskreis oder der Gemeinde ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist.

§ 5

Genehmigung und Bekanntmachung

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) und ist mit der Genehmigung durch jeden Vertragspartner öffentlich bekannt zu machen (§ 26 Abs. 1 KGG). Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Hochtaunuskreis.

§ 6

Schlussbestimmungen

1.  Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

 

2.  Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein, so betrifft dies nicht den sonstigen Teil der Vereinbarung. Ungültige Vereinbarungsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Regelung am nächsten kommen.

3.  Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen eines Vertragspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich werden, so sind diese unverzüglich zu vereinbaren. Wichtige Gründe sind insbesondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.

 

4.  Soweit zwischen dem Hochtaunuskreis und der Stadt/Gemeinde bereits eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Kraft ist, wird diese durch die vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ersetzt.

 

Bad Homburg v. d. Höhe,                                       Kronberg im Taunus,                                              den 18. Juni 2020                                                  den 25. September 2020   

 

Für den Hochtaunuskreis                                   Für die Stadt Kronberg

gezeichnet:                                                            Gezeichnet:

 

Ulrich Krebs                                                    Klaus E. Temmen

Landrat                                                            Bürgermeister

 

Thorsten Schorr                                                   Robert Siedler

Erster Kreisbeigeordneter                                  Erster Stadtrat

 

 

Genehmigung

 

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBI. S. 416), genehmige ich hiermit die am 16. Dezember 2019 durch den Kreistag des Hochtaunuskreises und am 17. September 2020 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus beschlossen öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 18.Juni 2020 / 25.September 2020 zwischen dem Hochtaunuskreis und der Stadt Kronberg im Taunus zur Übernahme von Aufgaben des Bürgermeisters der Stadt Kronberg im Taunus als örtliche Ordnungsbehörde in die Zuständigkeit des Landrats des Hochtaunuskreises gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV.

 

Darmstadt, den 26.Oktober 2020

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA-Dez. I 16-03 k 17/2-2018/19

 

Im Auftrag

gezeichnet

Christiane Wietell-Berge

 

 

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Kronberg im Taunus, den 10.11.2020

 

Klaus E. Temmen

Bürgermeister