Satzung über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Kronberg im Taunus  (SpAppStS)


Bereitgestellt am 07.07.2025

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg in ihrer Sitzung am 22.05.2025 im Taunus die folgende Neufassung der


Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Kronberg im Taunus

(SpAppStS)

beschlossen:

§ 1
Steuererhebung

Die Stadt Kronberg im Taunus erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

 

§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
  2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

(3) Als Spielgeräte gelten auch

  1. Billardtische, Dartspielgeräte, Tischfußball,
  2. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nichtkabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.

 

§ 3
Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

  1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen);
  2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.


§ 4
Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit                                                20 v.H. der Bruttokasse,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit                                            15 v.H. der Bruttokasse,

3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer (Billardtisch)

a) in Spielhallen                                                                                 45,00 EUR,

b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten                        25,00 EUR,

4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,          40 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat                   35,00 EUR.

(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.


§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

 

§ 6
Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

 

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Kronberg im Taunus eingegangen ist.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, den Kasseninhalt, Nachfüllungen, Tagesjournal, Auszahlvorrat, Kasse, Türöffnungen und Spielstatistik enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

 

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Der Magistrat ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

 

§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 

§ 10
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kronberg im Taunus vom 02.06.2006 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.


Kronberg im Taunus, 04.07.2025

Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

 

Christoph König

Bürgermeister