Gemäß S 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG vom 23.11.2006 (GVBI. l, 606) zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBI. l, 622) ergeht folgende Verfügung:
1 .) Abweichend von S 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus aus Anlass des Kunst- und Weinmarkt am
Sonntag, 14.09.2025 in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in den nachfolgend aufgeführten Straßen und Bereichen der Stadt Kronberg im Taunus offen gehalten werden:
Frankfurter Straße (von Kreuzung Hainstr./ Friedrich-Ebert-Str./ Katharinenstraße bis Bahnhofstraße), Berliner Platz, obere Bleichstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Hainstraße, Tanzhausstraße, Schirnplatz, Pferdstraße, Grabenstraße, Mauerstraße, Adlerstraße und An der Stadtmauer.
- Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
l.) Am 14.09.2025 findet das Fest „Rendezvous in Kronberg" statt - eine Gemeinschaftsveranstaltung der Stadt Kronberg im Taunus, des Kronberger Kulturkreises e.V. und des örtlichen Gewerbevereins Bund der Selbständigen (BdS). An diesem Tag möchten die Einzelhändler den verkaufsoffenen Sonntag „Rendezvous in Kronberg" durchführen. Dieser verkaufsoffene Sonntag wird vom BdS organisiert.
Das „Rendezvous in Kronberg" wird von den Veranstaltern überregional beworben. Es ist zu erwarten, dass dazu eine vierstellige Besucherzahl erreicht wird. Dies stellt in Relation zu der Einwohnerzahl Kronbergs (ca. 19.000) und dem engen räumlichen Veranstaltungsbereich im Umfeld der Kronberger Altstadt einen beträchtlichen Besucherstrom dar. Eine räumlich derart beschränkte Ladenöffnung würde das Fest „Rendezvous in Kronberg" angesichts der Struktur des Kronberger Einzelhandels im Veranstaltungsgebiet (größtenteils kleinere, inhabergeführte Geschäfte und Gastronomie) nicht annähernd zu Besucherzahlen in dieser Größenordnung führen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Fest „Rendezvous in Kronberg" selbst und nicht aus der Ladenöffnung, die lediglich ein Annex zum „Rendezvous in Kronberg" ist und keine prägende Wirkung auf die Veranstaltung hat.
Beim „Rendezvous in Kronberg" stehen Kunst, Kultur und Genuss im Mittelpunkt. Die Besucher erwartet ein abwechslungsreiches Angebot, um den Herzschlag der Stadt zu spüren. Dazu zählen u.a. Ausstellungen, Stadtführungen, Konzerte und Lesungen an verschiedenen Veranstaltungsorten und in den Straßen und Gassen der Altstadt. Eingerahmt wird das Fest durch Veranstaltungen zum Tag des offenen Denkmals und die geöffneten Ladentüren des Einzelhandels in der Innenstadt. „Rendezvous in Kronberg" wird zu einer ganz besonderen Begegnung.
II.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit an der Vollziehung ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig und geboten, um die nötige Planungssicherheit für den begünstigten Personenkreis (Veranstalter, Einzelhändler und deren Besucher) zu gewährleisten, irreparable Folgen für die begünstigten Einzelhändler/Betreiber und Inhaber der Verkaufsstellen abzuwenden sowie sicherzustellen, dass der verkaufsoffene Sonntag in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschub Interesse Dritter. Ein Interesse an einer alternativen Ladenöffnung an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne das „Rendezvous in Kronberg", besteht dagegen nicht, da ein signifikanter Besucherstrom ohne dieses Fest nicht zu erwarten ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gewahrt.
Kronberg im Taunus, den 03.04.2025
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus