Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 153 „Danziger Weg“

Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 153 „Danziger Weg“

Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus Nr. 316/1 „Friedrichstraße/Margarethenstraße/Klosterstraße/südliche Wiesenau“, 1. Änderung, Teile der Flur 4, Gemarkung Schönberg
hier: Satzungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.09.2011 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan Nr. 316/1 „Friedrichstraße/ Margarethenstraße/Klosterstraße/südliche Wiesenau“, 1. Änderung, Teile der Flur 4, Gemarkung Schönberg als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entwickelt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan Nr. 316/1 „Friedrichstraße/Margarethenstraße/Klosterstraße/ südliche Wiesenau“, 1. Änderung mit Begründung wird ab sofort während der nachfolgenden Zeiten im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15, 61476 Kronberg i.Ts., zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht
montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr.

Der Bebauungsplan „Friedrichstraße/Margarethenstraße/Klosterstraße/südliche Wiesenau“ wurde im Bereich der  Flurstücke 24/1 und 189/25, Flur 4, Gemarkung Schönberg im Verfahren nach § 13 a BauGB dahingehend geändert, dass die Ausweisung als Straßenverkehrsfläche auf den privaten Flurstücken teilweise in Wohnbaufläche geändert ist.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung, Behebung von Fehlern:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Entschädigungsregelungen:

Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.