Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und das In-Kraft-Treten des Umlegungsplans

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und das In-Kraft-Treten des Umlegungsplans

Baulandumlegung „Am Henker II“,

Gemarkung: Oberhöchstadt Flur 16 und 17

Im Baulandumlegungsverfahren „Am Henker II“ ist der Umlegungsplan mit Ablauf des 28. August 2012 unanfechtbar geworden. Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Damit wird nach § 72 Abs.1 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

Der Umlegungsplan kann im Rathaus der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, im Fachreferat Immobilienmanagement, Zimmer 16 – 18, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Umlegungsplan einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Umlegungsstelle der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61746 Kronberg im Taunus, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Kronberg im Taunus, 29.08.2012

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus als Umlegungsstelle

Jürgen Odszuck

Erster Stadtrat