Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Bebauungsplan “Bahnhofsquartier Baufeld II“

Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Bebauungsplan “Bahnhofsquartier Baufeld II“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat am 17.07.2014 die Aufstellung des Bebauungsplans „Bahnhofsquartier Baufeld II“ beschlossen sowie am 23.07.2015 den Entwurf des Bebauungsplanes “Bahnhofsquartier Baufeld II“ gebilligt und beschlossen auf der Grundlage des Planentwurfes die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Öffentlichkeit kann sich ab sofort zunächst beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt während der unten genannten üblichen Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.

Planziel des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes im Sinne § 11 Abs. 2 BauNVO  zur Schaffung des Bauplanungsrechtes für einen Kammermusiksaals mit Studien- und Verwaltungszentrum sowie ein Business-Hotel welche im Rahmen eines architektonischen Wettbewerbes entwickelt wurden.

Der Geltungsbereich umfasst die Wettbewerbsfläche sowie die erschließenden Straßen und einen Teilbereich des Bahnhofvorplatzes: Gemarkung Kronberg, Flur 8, Flurstücke 35/3 tlw., 36/9, 36/10, 37/9, 37/10, 40/8, 40/13 tlw., 40/16, 40/20, 40/21, 40/22 tlw., 40/24 tlw., 40/28 tlw. sowie 40/29 und entspricht der unten abgebildeten Karte.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro nach § 4b BauGB mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Der Bebauungsplan wird im Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen wird. Die Belange des Umweltschutzes werden jedoch in einem gesonderten Kapitel der Begründung zum Bebauungsplan gewürdigt.

 

  • Folgende Arten wesentlicher umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Verkehrsuntersuchung Rahmenplan Bahnhof Kronberg i.Ts., R+T Ingenieure für Verkehrsplanung Dr.-Ing. Ralf Huber-Erler, Darmstadt, Juni 2015

  • Schalltechnische Untersuchung Bauleitplanung für das Baufeld II am Bahnhof, Stadt Kronberg im Taunus, DR. GRUSCHKA Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht Nr.: 14-2535, Darmstadt, 12.06.2015

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

  • Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG

  • Baugrunduntersuchung, geotechnisches Gutachten, Dr. Hug Geoconsult GmbH, April 2015

Der Planentwurf einschließlich zugehöriger Begründung sowie die wesentlichen umweltbezogenen Informationen liegen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit von

 

Montag, 17.08.2015 bis Freitag, 18.09.2015 einschließlich

 

in der Stadtverwaltung (Rathaus) Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, im Flur des 1. Obergeschosses, Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt während folgenden Dienststunden, montags bis donnerstags von  8:00  bis 12:00 Uhr und  von 13:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

sowie nach Vereinbarung

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung und die wesentlichen umweltbezogenen Informationen können zusätzlich während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Kronberg im Taunus, Berliner Platz 3 – 5, 61476 Kronberg im Taunus und  im Internet unter www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, B, Bahnhofsquartier Baufeld II, eingesehen werden.

Während der oben genannten  Auslegungsfrist hat Jedermann die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich an den Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus oder während der Öffnungszeiten zu Protokoll beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt). Gemäß § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kronberg im Taunus, den 31.07.2015

 

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen

Bürgermeister