1. Änderungssatzung zur Eigenbetriebssatzung der Stadt Kronberg im Taunus (Stadtwerke)

1. Änderungssatzung zur Eigenbetriebssatzung der Stadt Kronberg im Taunus (Stadtwerke)

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1 und 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus am 13.10.2016 beschlossen:

Artikel 1

§ 1 der Eigenbetriebssatzung erhält folgenden Wortlaut:

§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1)   Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die Bauhofleistungen sowie der öffentlichen Park-, Spiel- und Sportanlagen sowie Grünflächen und der Energie- und Nahwärmeversorgung der Stadt Kronberg im Taunus sind zu einem Eigenbetrieb verbunden.

       Der Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften des EigBGes in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2)   Zweck des Eigenbetriebes ist die Sicherstellung und Durchführung

a)  der Versorgung des Stadtgebiets mit Frischwasser,

b)  des Sammelns und Ableitens von Abwasser,

c)  von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs,

d)  von Serviceleistungen des städtischen Bauhofs sowie der Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Park- und Grünflächen, der öffentlichen Sport- und Spielplätze sowie der Friedhofseinrichtungen,

e) von Leistungen zur Energie- und Nahwärmeversorgung.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kronberg im Taunus, den 14.08.2017

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen

Bürgermeister