Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG vom 23.11.2006 (GVBl. I, 606) zuletzt geändert durch Art. 72 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I, 622) ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus aus Anlass des Erdbeerfestes am

Sonntag, 10.06.2018, in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden in den nachfolgend aufgeführten Straßen und Bereichen der Stadt Kronberg im Taunus offen gehalten werden:

Frankfurter Straße (von Kreuzung Hainstr./ Friedrich-Ebert-Str./Katharinenstraße bis Bahnhofstraße), Berliner Platz, Schulgarten, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Tanzhausstraße, An der Stadtmauer, Schirnplatz.

2. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

5. Die Allgemeinverfügung vom 22.05.2018, bekannt gemacht am 25.05.2018, wird hiermit aufgehoben.

Begründung:

I.) Am 10.Juni 2018 findet das traditionelle Erdbeerfest – auch Erdbeer-Markt genannt - auf der Burg und in der Altstadt von Kronberg im Taunus statt. In der Innenstadt werden durch Kronberger Gartenbaubetriebe, Bäckereien und Gaststätten Erdbeeren und Produkte mit Erdbeeren wie Kuchen, Bowle usw. angeboten. Ein buntes Rahmenprogramm ist geplant. Die Ladenöffnung in der Altstadt (ohne Burg) ist auf das unmittelbare Umfeld des Erdbeerfestes und damit auf einen Bruchteil des gesamten Stadtgebietes beschränkt.

Das Erdbeerfest wird vom Veranstalter, dem Bund der Selbständigen Kronberg im Taunus e.V. (BDS), überregional beworben und nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine deutlich vierstellige Besucherzahl hervorbringen. Dies stellt in Relation zu der Einwohnerzahl Kronbergs (ca. 19.000) und dem engen räumlichen Veranstaltungsbereich im Umfeld der Kronberger Altstadt einen beträchtlichen Besucherstrom dar. Eine räumlich derart beschränkte Ladenöffnung würde ohne das Erdbeerfest angesichts der Struktur des Kronberger Einzelhandels im Veranstaltungsgebiet (größtenteils kleinere, inhabergeführte Geschäfte, Gastronomie, Banken) nicht annähernd zu Besucherzahlen in dieser Größenordnung führen. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Erdbeerfest selbst und nicht aus der Ladenöffnung, die lediglich ein Annex zum Erdbeerfest ist und keine prägende Wirkung auf die Veranstaltung hat.

Bei dem Erdbeerfest handelt es sich um eine traditionsreiche Veranstaltung, die auf die Kronberger Tradition des Obstanbaus, insbesondere der etwa 1880 etablierten Erdbeerzucht zurückgeht. Deren Früchte wurden bis in die 1950er Jahre unter dem Begriff „Kronberger Erdbeeren“ vermarktet. Der erste Obst- und Erdbeer-Markt datiert vom 17.06.1928, seit den 1930er Jahren wurde mit der Erdbeere auch als Symbol für die Kronberger Kerb geworben, was ihre prägende Wirkung auf die Stadt belegt. Einen verkaufsoffenen Sonntag zum Erdbeer-Markt gibt es seit 2003.

II.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung höher zu bewerten als das Interesse von möglichen Betroffenen. Bereits die durch die vorliegende Allgemeinverfügung ersetzte Allgemeinverfügung vom 22./25.05.2018 hat zu schützenswerten Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter, den Einzelhändlern und deren Besuchern, geführt. Vertragliche Bindungen, Ablauf-, Personal- und Warenplanungen sowie der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf die Ladenöffnung zwingend zu beachten und höher zu werten als ein Aufschubinteresse Dritter. Die sofortige Vollziehung ist daher zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen/Betreibern und Inhaber der Verkaufsstellen notwendig und geboten, da anders die in Ansehung der getroffenen Dispositionen erforderliche Planungssicherheit nicht gewährleistet und der verkaufsoffene Sonntag nicht in adäquater Weise durchgeführt werden kann. Ein Interesse an einer alternativen Ladenöffnung an einem beliebigen Sonntag in naher Zukunft, jedoch ohne Erdbeerfest, besteht dagegen nicht, da ein signifikanter Besucherstrom ohne dieses Fest nicht zu erwarten ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gewahrt.

Kronberg im Taunus, den 08.06.2018

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Robert Siedler

Erster Stadtrat