Der Magistrat als Umlegungsstelle

Der Magistrat als Umlegungsstelle

Vereinfachte Umlegung „Parkplatz Altkönig-Stift“ in Kronberg im Taunus, Gemarkung Oberhöchstadt Flur 1 und 2

 hier: Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 83 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)

In der vereinfachten Umlegung „Parkplatz Altkönig-Stift“, Gemarkung Oberhöchstadt Flur 1 und 2, ist der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 22.05.2017 am 03.09.2018 unanfechtbar geworden. Die Unanfechtbarkeit wird hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im vereinfachten Umlegungsbeschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB) ein.

Die Geldleistung wird mit dieser Bekanntmachung fällig.

Kronberg im Taunus, 12.10.2018

Robert Siedler

Erster Stadtrat