ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG (EntS) der Stadt Kronberg im Taunus in der Fassung vom 13.09.2018

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG (EntS) der Stadt Kronberg im Taunus in der Fassung vom 13.09.2018

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) hat die Stadtverordnetenversammlung am 13. 09. 2018 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1      Verdienstausfall

(1) Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von EURO 22 pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.

Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in zu führen.

Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Stadtverordnetenvorsteher/in an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt höchstens EURO 20 und ist auf EUR 80 je Sitzungstag beschränkt. Die

Anspruchsberechtigung muss dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in bzw. Bürgermeister/in angemessen nachgewiesen werden.

§ 2      Fahrtkosten

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3      Aufwandsentschädigungen

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirats erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalls für die Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, ein Sitzungsgeld. Daneben erhalten sie einen pauschalen monatlichen Auslagenersatz von EURO 10 für allgemeine persönliche Aufwendungen im Rahmen der Ausübung des Mandats.

(2) Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 gliedert sich wie folgt:

– Stadtverordnete                                                                            EURO 22

– ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats                                  EURO 22

– Mitglieder der Ortsbeiräte                                                            EURO 22

– Mitglieder des Ausländerbeirates                                                EURO 22

 

(3) Das Sitzungsgeld nach Abs. 2 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

 

– die oder den Stadtverordnetenvorsteher/in                               EURO 72

– Ausschussvorsitzende                                                                     EURO 22

– Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO     

EURO 4 je Fraktionsmitglied, jedoch mindestens                          EURO 25

– ehrenamtliche Beigeordnete                                                          EURO 36

- ehrenamtliche Beigeordnete, denen durch den Bürgermeister

  ein Dezernat übertragen worden ist                                             EURO 50

– Ortsvorsteher/innen                                                                       EURO 22

- die oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates                    EURO 22

Hat eine Fraktion mehrere Vorsitzende gewählt, so wird deren Aufwandsentschädigung unter den Vorsitzenden zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Vertritt ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats den Bürgermeister und den Ersten Stadtrat bei Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, wird ihm eine Aufwandsentschädigung von 58 EUR je Kalendertag der Vertretung gewährt.

(4)      Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(5)      Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

§ 4      Sonstige ehrenamtlich Tätige

(1)      Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit EURO 50.

(2)      Gewählte oder berufene Mitglieder eines sonstigen von der Stadt Kronberg im Taunus nach § 8 c Absatz 1 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) eingerichteten Gremiums (Kommissionen, Beiräte etc.) erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ihres Gremiums ein Sitzungsgeld von EURO 22.

(3)      Gewählte oder berufene Mitglieder eines Gremiums nach § 8 c Absatz 1 Satz 1 HGO (Jugendinitiativen etc.) erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ihres Gremiums ein Sitzungsgeld von 50 vom Hundert der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach § 3 Absatz 2.

(4)      Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 40. Sind sie gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums, erhalten sie die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 2 nicht.

§ 5      Beratende Tätigkeiten

Für eine beratende Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung, in Ausschüssen oder Ortsbeiräten wird eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt. Gleiches gilt für eine schlichte ehrenamtliche Tätigkeit (vorübergehende Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben) im Sinne der HGO.

§ 6      Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 2.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.

(3) Personen, die auf Einladung und über Nachweis an den Sitzungen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung teilgenommen haben, erhalten eine Aufwandsentschädigung von EURO 19 pro Sitzung.

§ 7      Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Stadtverordnetenvorsteher/in entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 8      Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 9      In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 30.09.2010/14.07.2016 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kronberg im Taunus, 14.09.2018

Klaus E. Temmen

Bürgermeister

Veröffentlicht am: 11.10.2018 in der Taunuszeitung