Widerruf einer Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz

Widerruf einer Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz 

 

1.)   Die mit Datum vom 01.09.2021 in der Taunus Zeitung bekanntgemachte Allgemeinverfügung betreffend die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich des 50. Kronberger Weihnachtsmarkts am Sonntag, 12.12.2021, wird widerrufen, § 49 Abs. 1 HVwVfG.

2.)   Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wird hiermit angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

 

Begründung

Zu 1.) Das Hessische Ladenöffnungsgesetz untersagt nach wie vor eine Sonntagsöffnung an den Adventssonntagen, § 6, Abs. 2.

Die Stadt Kronberg im Taunus hatte die Allgemeinverfügung betreffend die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich des 50. Kronberger Weihnachtsmarkts am Sonntag, 12.12.2021, für den Fall am 01.09.2021 in der Taunus Zeitung bekannt gemacht, dass das Hessische Ladenöffnungsgesetz aufgrund der Corona-Pandemie für die Adventszeit 2021 gelockert wird. Dieser Fall tritt jedoch nicht ein. Die am 01.09.2021 erfolgte Bekanntmachung war zudem unter der Wahrung von Fristen erfolgt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, gewahrt.

Kronberg im Taunus, den 20.10.2021

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Christoph König

Bürgermeister