Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Nachweise der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigung Insolvenzgericht)
- Nachweis der Volljährigkeit (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
- Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz erfolgt ist
Welche Gebühren fallen an?
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120
Zahlungsweise:
Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:
- PayPal
- Giropay
- Kreditkarte (Visacard, Mastercard)Bearbeitungsdauer
Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)
Frist: 3 Monate
Rechtsgrundlage
- § 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 2 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 3 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 4 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 8 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 9 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
- § 10 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
Rechtsbehelf
Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja