Darauf weist der Wahlleiter der Burgstadt, Michael Richter, in einer Mitteilung hin. Nach Paragraf 34 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz rückt für die Grünen der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen nach. Dies trifft auf Alexander Zock zu. Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises gemäß Kommunalwahlgesetz binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Der Einspruch ist beim Wahlleiter Michael Richter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.