Stadt fordert zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen auf

Zeit für die Heckenschere


Von diesem Zeitpunkt an ist es gemäß Paragraf 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder zulässig, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. In bestimmten Fällen ist es sogar zwingend erforderlich, von der Heckenschere Gebrauch zu machen. Darauf weist die Ordnungsbehörde der Stadt Kronberg im Taunus hin.

Diese Pflicht zum Rückschnitt gilt für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, deren Bepflanzungen an Straßen, Gehwege und öffentliche Anlagen angrenzen und über die vergangenen Monate zu sehr ins Kraut geschossen sind.

Konkret soll das eigene Grün so zurechtgestutzt werden, dass die Gehwege, Straßen und Radwege uneingeschränkt nutzbar sind. Zudem dürfen Sichtdreiecke an Einmündungen und Kreuzungen nicht eingeschränkt werden sowie Straßenbeleuchtungen, Verkehrszeichen und Hydranten nicht verdeckt werden.

Die Stadt fordert dementsprechend alle Eigentümerinnen und Eigentümer auf, die erforderlichen Rückschnitte zeitnah vorzunehmen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde telefonisch unter der Rufnummer (06173) 7031230 oder per E-Mail an FR23@Kronberg.de gerne zur Verfügung.