Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
Unterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender – verheirateter oder nicht verheirateter – Eltern kann vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären (streitigen) oder auch in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren geltend gemacht werden. Das vereinfachte Verfahren muss mit Hilfe eines Formulars beantragt werden. Es kann schneller und kostengünstiger als ein streitiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel (Unterhaltsfestsetzungsbeschluss) führen.
Sie können sich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jugendamt oder einer Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
- Es handelt sich um Unterhalt für ein minderjähriges Kind, das nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt.
- Es handelt sich um die Erstfestsetzung von Unterhalt, d.h. ein gerichtliches Unterhaltsverfahren ist noch nicht anhängig, kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden bzw. es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
- Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
- Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
-
Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht - entsprechende Nachweise und Belege
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtsgebühren (im Regelfall eine halbe Gerichtsgebühr bei Entscheidung über den Festsetzungsantrag)
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
- Die Höhe der Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert.
Rechtsgrundlage
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- • §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 28 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 112 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- §§ 232 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Zuständigkeit
Was sollte ich noch wissen?
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, z.B. die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Informationen zum Thema Unterhalt siehe