Die bei den Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:
Nr. 2 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE
lfd. Nr. 7, Frau Eva Bettina Trittmann hat mit Schreiben vom 11.05.2025 ihr Mandat niedergelegt zum
31.05.2025.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten
Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im
Taunus nachrückt:
Nr. 2 – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE
lfd. Nr. 10, Herr Alexander Zock, Kronberg im Taunus, 2365 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines
Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom
Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000
Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Michael Richter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb
der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchs-gründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Kronberg im Taunus, 13.05.2025
Der Wahlleiter der
Stadt Kronberg im Taunus
Wahlen
Katharinenstraße 7
61476 Kronberg im Taunus