Persönliche Voraussetzungen der Bewerber/innen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Ortsgerichtsgesetz dürfen nur Personen zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
Nach § 8 Abs. 2 Ortsgerichtsgesetz können Personen nicht Ortsgerichtsmitglieder sein, die
1.) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben;
2.) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben;
3.) als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.
Ferner sollen nach § 8 Abs. 3 Ortsgerichtsgesetz im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein (§ 8 Abs. 4 Ortsgerichtsgesetz).
Aufgaben des Ortsgerichts:
Zu den Aufgaben des Ortsgerichts zählen:
- Schätzen des Wertes von Grundstücken, beweglichen Sachen, Rechten an einem Grundstück etc.
- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften,
- Erteilung von Sterbefallsanzeigen,
- Sicherung von Nachlassen
Kronberg im Taunus, 04.03.2025
Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König
Bürgermeister