Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahl 2026
Zum Wahlscheinantrag geht es hier:
Kontakt:
Stadt Kronberg im Taunus
Wahlamt
Stadthalle
Heinrich-Winter-Straße 1
61476 Kronberg im Taunus
Telefon: 06173 703-4300
Votemanager
Informationen zur Kommunalwahl und Ausländerbeiratswahl
Informationen zu den Kommunalwahlen und der Ausländerbeiratswahl am 15.03.2026
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,anlässlich der Kommunalwahlen und der Ausländerbeiratswahl am 15.03.2026 möchten wir Sie bitten, Folgendes zu beachten:
Wahlbenachrichtigungen
Die Wahlbenachrichtigung geht Ihnen bis spätestens 22.02.2026 zu. Auf dieser
Benachrichtigung finden Sie auch die notwendigen Informationen zum Wahlbezirk und zur
laufenden Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.Die Versendung der Wahlbenachrichtigungen an alle Wahlberechtigten erfolgt zentral über
den externen Dienstleister ekom21. Die Zustellung der Wahlbenachrichtigungen erfolgt
durch die Deutsche Post AG.Weitergehende Aussagen zur voraussichtlichen Zustellung können wir seitens der Stadt
Kronberg nicht treffen. Bitte sehen Sie dahingehend von Rückfragen ab.Sollten Sie bis zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und der
Überzeugung sein, dass Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter
der Rufnummer 06173 / 703-0 oder per E-Mail an wahlen@kronberg.de.Zu den Kommunalwahlen und der Ausländerbeiratswahl am 15.03.2026 haben Sie als
wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, vom 01.02.2026 bis zum
11.03.2026 einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises über das Internet zu beantragen. Dazu wird auf der Startseite unter www.kronberg.de ein Direktlink eingerichtet sein.Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte SSL-Verbindung. Alle übermittelten Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Wahlunterlagen elektronisch gespeichert.
Hinweis: Wahlberechtigte können auch ohne Wahlbenachrichtigung online ihren
Wahlschein für die Briefwahl beantragen. Voraussetzung ist Ihr Eintrag im
Wählerverzeichnis der Stadt Kronberg im Taunus.Wahlberechtigte können die Briefwahlunterlagen auch ab Dienstag, den 03.02.2026, im
Bürgerbüro am Berliner Platz abholen oder direkt an Ort und Stelle in einer Wahlkabine ihre
Stimmen abgeben. Voraussetzung dafür ist die Vorlage des Personalausweises.Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros sind:
Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Samstag: 07.02.26; 21.02.26 und 07.03.2026 jeweils von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Alle Wahlbezirke und Wahllokale in der Übersicht:
Wahlbezirk Nr.
Art
Wahllokal
Adresse
Raum
1
Urnenwahl
Baubetriebshof
Westerbachstr. 13
2
Urnenwahl
Stadthalle Festsaal
Heinrich-Winter-Str. 1
3
Urnenwahl
Stadthalle Festsaal
Heinrich-Winter-Str. 1
4
Urnenwahl
Kita Pusteblume
Freiherr-vom-Stein-Str. 21
5
Urnenwahl
Dallessaal
Altkönigstr. 3
6
Urnenwahl
Kita Schöne Aussicht
Schöne Aussicht 19
7
Urnenwahl
Haus Altkönig
Altkönigstr. 30
8
Urnenwahl
Haus Altkönig
Altkönigstr. 30
9
Urnenwahl
Taunushalle
Friedrichstr. 57
10
Urnenwahl
Taunushalle
Friedrichstr. 57
11
Briefwahl
Briefwahl Kronberg I
Heinrich-Winter-Str. 1
Feldberg I
12
Briefwahl
Briefwahl Kronberg II
Heinrich-Winter-Str. 1
Feldberg II
13
Briefwahl
Briefwahl Oberhöchstadt I
Heinrich-Winter-Str. 1
Kronthal
14
Briefwahl
Briefwahl Oberhöchstadt II
Heinrich-Winter-Str. 1
Bühne
15
BriefwahlBriefwahl Schönberg
Heinrich-Winter-Str. 1
Nebenbühne
Für den Fall plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums am 15.03.2026 nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht ist das Wahlbüro in der Stadthalle, Raum Fuchstanz am Wahltag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Wahlamt
Wer ist wahlberechtigt bei der Kommunalwahl
Sehr geehrte Mitbürgerin,
sehr geehrter Mitbürger,Sie sind nach Kronberg im Taunus zugezogen oder innerhalb Kronbergs umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt, dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
Sie sind für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 wahlberechtigt, wenn Sie,
- seit dem 1. Februar 2026 im Wahlgebiet für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeindevertretung, des Ortsbeirats, des Kreistags und Ausländerbeirats) Ihren Wohnsitz haben,
- die übrigen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (siehe Rückseite).
Wahlgebiet ist
- bei der Wahl der Gemeindevertretung die Gemeinde,
- bei der Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirk,
- bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.
- bei der Wahl des Ausländerbeiratswahl die Gemeinde,
Sollten Sie nach dem 1. Februar 2026 aus einem dieser Wahlgebiete weggezogen sein, haben Sie das Wahlrecht für die betreffende Kommunalwahl verloren und können an dieser Wahl nicht teilnehmen. Ihr Wahlrecht bleibt allerdings für die Kommunalwahl bestehend, deren Wahlgebiet Sie durch den Umzug nicht verlassen haben.
Sind Sie von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde desselben Landkreises umgezogen, bleiben Sie also für die Wahl des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Falle erst nach dem 1. Februar 2026 bei der hiesigen Meldebehörde an, bleiben Sie mit Ihrem Kreiswahlrecht im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eintragen und können am Wahltag in Ihrem früheren Wahlraum an der Kreiswahl teilnehmen oder sich von Ihrem früheren Wahlamt rechtzeitig Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wenn Sie dagegen für die Kreiswahl bereits hier wählen wollen, müssen Sie spätestens bis zum 22. Februar 2026 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder von einem Ortsbezirk in einen anderen, bleiben Sie für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistags wahlberechtigt, nicht jedoch für die Wahl des Ortsbeirats. Melden Sie sich in diesem Fall erst nach dem 1. Februar 2026 um, bleiben Sie in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag ist nicht möglich.
Falls Sie am Wahltag nicht in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt.
In Hessen wird am 15. März 2026 nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Das Wahlamt hält für die Bürgerinnen und Bürger Musterstimmzettel bereit, die Sie gerne dort anfordern können; auch für sonstige Fragen steht Ihnen das Bürgerbüro zu Verfügung. Die Adresse lautet:
Bürgerbüro der Stadt Kronberg im Taunus
Briefwahl
Berliner Platz 3-5
61476 Kronberg im Taunus
Tel.: 06173703-0
E-Mail: buergerbuero@Kronberg.de
Briefwahl vor Ort im Bürgerbüro:
Montag: geschlossen
Dienstag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Jeder erste und dritte Samstag im Monat von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr.
Dort erhalten sie auch Formulare für einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, falls Sie irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind.
In besonderen Fällen können Sie sich auch nachträglich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Wahlamt der Stadt Kronberg im Taunus
Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht
Am 15. März 2026 finden die Kommunalwahlen im Land Hessen statt. Gewählt werden Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen (Gemeindewahl), Ortsbeiräte, Kreistage und Ausländerbeiräte.
Wahlberechtigt für die Gemeindewahl sind Personen, die am Wahltag
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetztes oder Staatsangehörige einer der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind,
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde/Stadt wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben; das heißt, sie müssen also mindestens seit dem 1. Februar 2026 in der Gemeinde/Stadt ihren Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) haben, oder ihren dauernden Aufenthalt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben.Die unten Nr.3 genannte Sechswochenfrist gilt entsprechend für die Ortsbeirats- und Kreiswahl; wahlberechtigt ist daher nur jemand, der am Wahltag im Ortsbezirk und im Landkreis seit mindestens sechs Wochen den Wohnsitz (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) oder dauernden Aufenthalt hat.
Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählen können nur Personen, die in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eintragen sind oder einen Wahlschein haben. Von Amts wegen werden alle wahlberechtigten Personen in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihrer Wohnung (bei Inhabern mehrerer Wohnungen, die Hauptwohnung) eingetragen, in der sie am 1. Februar 2026 bei der Meldebehörde gemeldet sind. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und Wahlberechtigte, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt in der Gemeinde/Stadt haben, ohne einen Wohnsitz zu haben, können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
Die Gemeinden machen spätestens am 19. Februar 2026 öffentliche bekannt, von wem zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tageszeiten an den Tagen vom 23. Februar bis 27. Februar 2026 die Wählerverzeichnisse zur Einsicht bereitgehalten und eingesehen werden können.
In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegen das Wählerverzeichnis Einspruch eingelegt werden kann.
Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 22. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung, ob der Wahlraum barrierefrei ist.
Personen, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten im eigenen Interesse durch Einsichtnahme in das ausgelegte Wählerverzeichnis nachprüfen, ob sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sollte dies nicht der Fall sein, können sie Einspruch beim Magistrat der Stadt einlegen.
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