Kronberger Stadtverwaltung verschickt Bescheide für 2025 im Januar

Reformierte Grundsteuer tritt in Kraft


Hier hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2024 einstimmig einen neuen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 742,29 Prozent beschlossen. Bis zum 31. Dezember 2024 lag der Hebesatz bei 470 Prozent. Zudem wurde in der gleichen Parlamentssitzung die Senkung des Hebesatzes bei der Grundsteuer A von bislang 400 Prozent auf jetzt 300,09 Prozent beschlossen.

„Mit dieser Entscheidung sind Verwaltung wie Politik der Hebesatzempfehlung der hessischen Steuerverwaltung vom 5. Juni 2024 gefolgt“, unterstreicht Kronbergs Bürgermeister Christoph König. Hierdurch soll die Reform aufkommensneutral umgesetzt werden, will heißen: Die Kommune wird 2025 in etwa die gleichen Einnahmen bei der Grundsteuer verzeichnen wie sie das auch 2024 und damit vor der Reform getan hat.

Allerdings, darauf weist der Rathauschef und Kämmerer der Burgstadt mit Nachdruck hin, könnten sich bei den Steuerzahlern durchaus Verschiebungen ergeben. Während einige Kronbergerinnen und Kronberger damit rechnen müssen, dass sie künftig etwas mehr zu zahlen haben werden, können andere von der Reform profitieren und weniger bezahlen müssen. Aufschluss darüber, wer womit zu rechnen hat, werden die Grundsteuer-Bescheide liefern, die die Stadtverwaltung Mitte Januar verschicken wird.

Der kommunale Hebesatz bildet einen der beiden Faktoren, aus denen sich der jeweils zu zahlende Betrag errechnet. Der zweite Faktor ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag, der für jedes Grundstück und für jede Liegenschaft gesondert ermittelt wurde, und den Eigentümern über die zuständigen Finanzämter übermittelt wird. Die Finanzämter sind auch die richtige Anlaufstelle bei allen Fragen zum Bescheid über den Grundsteuermessbetrag.

Hinweis:

Mit der Reform der Grundsteuer, so ist es der Homepage des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen, folgt der Staat einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte 2018 das bislang gültige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Der Grund: Laut Bundesverfassungsgericht behandele die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form gleichartige Grundstücke unterschiedlich und verstoße so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Das Gericht hatte weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer konnte jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern waren die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhten auf Werten aus dem Jahr 1935.

Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, waren steuerliche Ungleichbehandlungen auszumachen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren waren. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, bisher konnten für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass eine Kommune 2025 nach dem neuen Recht etwa gleich viel einnehmen soll wie 2024 nach dem alten Recht. Das Land Hessen hat wie auch Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Niedersachsen hat die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt.

Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich online unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/faq-grundsteuer.