Wohnberechtigungsschein beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.

    Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.

  • Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für Stadt Kronberg

    Personenkreis

    • Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit.
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel, der bei Antragsstellung (im Regelfall) für mindestens ein Jahr gültig ist.
    • Volljährigkeit (minderjährige Personen benötigen das Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds).


    Einkommen

    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) nicht überschreitet. 
    • Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit (Stand 01.01.2026):

    - für einen Einpersonenhaushalt bei 20.146 Euro jährlich,

    - für einen Zweipersonenhaushalt bei 30.565 Euro jährlich,

    - zusätzlich 6.948 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person,

    - zusätzlich 924 Euro jährlich für jedes zum Haushalt gehörende Kind.

    Die Einkommensgrenzen errechnen sich aus den Bruttoeinkünften der antragstellenden Person oder des Haushaltes abzüglich der Absetzungs- und Freibeträge. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Stadt Kronberg

    Bei Antragsstellung

    • Personalausweis 
    • ID-Card (Staatsangehörige aus der EU)
    • Reisepass und Aufenthaltstitel (eAT), der (im Regelfall) für mindestens ein Jahr gültig ist. 
    • Einkommensnachweise 
    • Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate von jeder Person des Haushalts,
    • Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres.


    • Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch weitere Unterlagen notwendig sein. Zum Beispiel:
    • Aktueller Nachweis über SGB II - Leistungen (Jobcenter),
    • Aktueller Nachweis über SGB XII - Leistungen (Grundsicherung);
    • Aktueller Rentenbescheid 
    • Nachweis über den Grad einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis);
    • Immatrikulationsbescheinigung (Studierende);
    • BAföG-Bescheid (Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung); 


    Welche Gebühren fallen an?

    In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

  • Welche Gebühren fallen an?

    In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.