Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus, Hochtaunuskreis, Nr. 219 „Haide Süd“, Teile der Fluren 9, 16 und 21, Gemarkung Oberhöchstadt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Kronberg im Taunus, Hochtaunuskreis, Nr. 219 „Haide Süd“, Teile der Fluren 9, 16 und 21, Gemarkung Oberhöchstadt

1.      Beschluss über einen erweiterten Geltungsbereich

2.      Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1. Beschluss über einen erweiterten Geltungsbereich:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.02.2011 beschlossen, den Geltungsbereich des am 15.04.2010 zur Aufstellung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 219  „Haide Süd“ zu erweitern.

Der zur Aufstellung beschlossene Geltungsbereich mit den Flurstücken 356/1 teilweise (Weg), 353, 354, 355, 357/1, 357/4, 358 und 359 der Flur 17 wird um folgende Flurstücke erweitert:

-      die Straßengrundstücke Flurstück 241/5 teilweise, Flur 16, Gemarkung Oberhöchstadt, und Flurstück 115/3 teilweise, Flur 9, Gemarkung Kronberg,

-      das Flurstück 70/1 teilweise, Flur 9, Gemarkung Kronberg,

-      sowie in der Gemarkung Oberhöchstadt, Flur 16, die Flurstücke 54/1 teilweise, 55 teilweise, 56 teilweise, 57 teilweise, 58 teilweise und 241/6 teilweise.

Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans

(Hier bitte Platz für Skizze frei halten)

2. Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 24.02.2011 dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 219 „Haide Süd“, Teile der Fluren 9, 16 und 21, Gemarkung Oberhöchstadt, einschließlich dem Entwurf der Begründung und des Umweltberichts zugestimmt und beschlossen, auf der Grundlage dieses Planentwurfs die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich Entwurf der Begründung und des Umweltberichts, die Vorhabenpläne (Grundrisse und Ansichten einzelner Haustypen), Pläne und Untersuchungen zur Verkehrserschließung sowie die vorliegenden Gutachten und wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen in der Zeit von

Montag, den 07.03.2011, bis Freitag, den 08.04.2011, einschließlich

im Rathaus der Stadt Kronberg i.Ts., Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg i.Ts., im Flur des ersten Obergeschosses (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung) während der Kernzeiten öffentlich aus.

An umweltbezogenen Informationen liegen die Artenschutzrechtliche Prüfung und faunistische Untersuchungen sowie Gutachten zum Straßenverkehrs- und Sportlärm vor, die auf die Anregungen der vorliegenden Stellungnahmen eingehen. Diese Gutachten und Untersuchungen sind Anlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich Entwurf der Begründung und des Umweltberichts, die Vorhabenpläne (Grundrisse und Ansichten einzelner Haustypen), Pläne und Untersuchungen zur Verkehrserschließung sowie die vorliegenden Gutachten und wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen sowie können zusätzlich im Internet unter www.kronberg.de, Bürger, Rathaus online, Bebauungspläne, H, Haide Süd, eingesehen werden.

Die Kernzeiten im Rathaus sind montags, dienstags und donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:30 Uhr.

Außerhalb der Öffnungszeiten muss für Einlass im Rathaus geklingelt werden.

Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, eingereicht oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Rathaus, Katharinenstraße 7, Zimmer 15 (Fachbereich Stadtentwicklung & Umwelt, Fachreferat Stadtplanung), erklärt werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kronberg im Taunus, den 25.02.2011

Der Magistrat der

Stadt Kronberg im Taunus

Jürgen Odszuck

Erster Stadtrat