1. Änderungsatzung zur Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 02.06.2006

1. Änderungsatzung zur Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 02.06.2006

Straßenbeitragssatzung (StrBS)

Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) in Verbindung mit §§ 5, 51, 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in der Sitzung am 13.12.2018 folgende

1. Änderungsatzung

zur Straßenbeitragssatzung (StrBS)

der Stadt Kronberg im Taunus vom 02.06.2006

beschlossen:

 

Artikel 1

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Stadt trägt 50 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 75 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 85 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.“

Artikel 2

§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 14 - Beitragszahlungen und Fälligkeiten

(1)      Ab Beginn des Jahres, in dem mit der Baumaßnahme begonnen wird, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags verlangen.

(2)      Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

(3)      Ratenzahlungen und deren Verzinsung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung.

(4)      Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.“

Artikel 3

§ 15 a.F. wird zu § 14 Abs. 2.

§ 17 a.F. wird zu § 15.

Artikel 4

1.)      § 16 a.F. wird zu § 14 Abs. 4.

2.)      § 16 wird wie folgt neu gefasst:

㤠16 РIn-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.“

Artikel 5

§ 18 entfällt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kronberg im Taunus, den 20.12.2018

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen

Bürgermeister