4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 10.11.2006

4. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 10.11.2006

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in ihrer Sitzung am 14.09.2017 folgende

4. Änderungssatzung

zur Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Kronberg im Taunus vom 10.11.2006

beschlossen:

Artikel 1

(1)      In Artikel § 10 Absatz 1 WVS wird folgender Satz 2 eingefügt:

          "Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden; diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen."

(2)      Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

Artikel 2

§ 11 WVS wird wie folgt neu gefasst:

"§ 11 Ablesen/Auslesen

(1) Die Messeinrichtungen werden von der Stadt oder nach Aufforderung der Stadt vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2) Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Stadt liest die Funkwasserzähler zu folgenden Zeitpunkten und in folgenden Fällen aus:

1. Zur Feststellung des Jahresverbrauchs.

    2. Bei Eigentümerwechsel oder auf Wunsch des Eigentümers.

3. Unterjährig maximal 4-mal für Funktionstests.

§ 36 Hessisches Datenschutzgesetz findet aufgrund der anderweitigen Regelung in dieser Satzung keine Anwendung. Die Sicherheit der von Funkmessgeräten gesendeten Daten wird durch folgende Maßnahmen gewährleistet:

1. Die Daten werden mit einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.

2. Die Auslesung erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Stadt."

Artikel 3

(1)      § 14 Absatz 1 Halbsatz 1 WVS wird wie folgt geändert:

"(1)   Als Grundstücksfläche im Sinne von § 13 Absatz 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks;  (…)"

(2)      § 14 Absatz 2 lit b) WVS wird wie folgt geändert:

"(2)   Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt (…)

b) bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, regelmäßig die Fläche zwischen der Erschließungsanlage im Innenbereich und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft.

     Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die in Satz 1 bestimmte Tiefe, ist zusätzlich die übergreifende Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, dem Innenbereich zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt."

(3)      § 14 Absatz 3 WVS wird wie folgt gefasst:

"(3)    Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/ aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 5 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen. Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit der angeschlossenen, bevorteilten Grundstücksfläche berücksichtigt."

Artikel 4

(1)      In § 15 WVS wird in Absatz 1, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 hinter "Gebäudehöhe" der Zusatz           "(Traufhöhe)" eingefügt.

(2)      § 15 Absatz 5 WVS wird darüber hinaus wie folgt gefasst:

"(5)    Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln."

Artikel 5

In § 16 wird der Verweis auf § 9 Absatz 2 BauGB ersetzt durch den Verweis auf § 9 Absatz 3 BauGB.

Artikel 6

In § 17 WVS wird in Absatz 2 hinter "Gebäudehöhe" der Zusatz "(Traufhöhe)" eingefügt.

Artikel 7

§ 18 Absatz 2 Satz 2 WVS und § 18 Absatz 3 Satz 2 WVS werden ersatzlos gestrichen.

Artikel 8

§ 20 WVS erhält folgende Fassung:

"§ 20 Entstehen der Beitragspflicht

(1)     Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

(2)     Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/ Erweiterungsmaßnahme. Im Falle einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils."

Artikel 9

§ 22 Absatz 4 WVS wird am Ende wie folgt ergänzt:

"… bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem."

Artikel 10

§ 23 WVS erhält folgende Fassung:

"§ 23 Vorausleistungen

(1)     Die Stadt kann unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)     Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist."

Artikel 11

(1)      In § 25 Absatz 2 WVS wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig."

          Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.

(2)      § 25 Absatz 3 WVS wird am Ende wie folgt ergänzt:

"…bzw. bei Wohnungs- und Teileigentum auf diesem."

(3)      Nach § 25 Absatz 3 WVS wird folgender neuer Absatz 4 ergänzt

"(4)    Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden."

Artikel 12

§ 26 Absatz 2 Satz 2 WVS wird wie folgt ergänzt:

"Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Stadt bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Stadt den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen."

Artikel 13

In § 27 Absatz 1 WVS wird die Formulierung "an der Gebührenhöhe" ersetzt durch "am Verbrauch".

Artikel 14

In § 28 Absatz 1 und Absatz 2 WVS wird der Begriff "Ablesen" jeweils ersetzt durch "Erfassen der Zählerstände".

Artikel 15

§ 29 WVS erhält folgende Fassung:

"(1)    Die Benutzungsgebühr entsteht jährlich, die Verwaltungsgebühr mit dem Ablesen der Messeinrichtung / Erfassen der Zählerstände bzw. dem Einrichten des Münzzählers. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)     Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach §§ 26, 27 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück."

Artikel 16

In § 34 Absatz 1 Nr. 6 WVS wird der Verweis auf § 10 Absatz 1 Satz 2 WVS ersetzt durch den Verweis auf § 10 Absatz 1 Satz 3 WVS.

Artikel 17

Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kronberg, den 07.02.2018

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen

Bürgermeister