Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz Freigabe von Verkaufssonntagen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz Freigabe von Verkaufssonntagen

Aufgrund des § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus abweichend von den Öffnungszeiten nach § 3 Hessisches Ladenöffnungsgesetz anlässlich der Veranstaltung

Ostermarkt auf der Burg
am Sonntag, dem 18.03.2018,
in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden.

Dies bezieht sich auf folgende Straßen: Frankfurter Straße (von Kreuzung Hainstraße/ Friedrich-Ebert-Straße/Katharinenstraße bis Bleichstraße), Berliner Platz, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Hainstraße, Tanzhausstraße, Schirnplatz, Pferdstraße, Grabenstraße, Adlerstraße, An der Stadtmauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, den 02.02.2018 

Klaus E. Temmen
Bürgermeister