Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz Freigabe von Verkaufssonntagen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz Freigabe von Verkaufssonntagen

Aufgrund des § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen in Kronberg im Taunus abweichend von den Öffnungszeiten nach § 3 Hessisches Ladenöffnungsgesetz anlässlich der Veranstaltung

„Kronberger Erdbeer-Markt“
am Sonntag, 10. Juni 2018,
in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr

für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden offen gehalten werden. 

Dies bezieht sich auf folgende Straßen und Bereiche: Frankfurter Straße (Ecke Katharinenstraße), Berliner Platz, Schulgarten, Friedrich-Ebert-Straße, Eichenstraße, Katharinenstraße, Tanzhausstraße, Schirnplatz, An der Stadtmauer. 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Kronberg im Taunus, den 22.05.2018 

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus Temmen
Bürgermeister