Widerruf einer Allgemeinverfügung
nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz


1.) Die mit Datum 16.01.2020 in der Taunus Zeitung bekanntgemachte Allgemeinverfügung betreffend die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich des Ostermarktes auf der Burg Kronberg am Sonntag, 29.03.2020, wird widerrufen, § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HVwVfG.
2.) Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wird hiermit angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Begründung
Zu 1.) Die aktuelle Entwicklung um die Verbreitung des Coronavirus lässt es im Interesse der dringend gebotenen Gefahrenabwehr nicht zu, den verkaufsoffenen Sonntag am 29.03.2020 durchzuführen. 
Der Widerruf dient der Rechtsklarheit und steht im Einklang mit den seitens der Hessischen Landesregierung erlassenen Verordnungen zum Verbot der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, der vom Hochtaunuskreis erlassenen Allgemeinverfügung zu dem bis zum 19.04.2020 geltenden Verbot, wonach öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 40 vorhandenen oder zu erwartenden Teilnehmern, sowie der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020, in der u.a. die weitestgehende Schließung von Verkaufsstellen anordnet.
Zu 2.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs überwiegt das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen, namentlich den Gewerbetreibenden, die ihre durch die widerrufene Allgemeinverfügung begründete Rechtsposition aufgrund der aktuellen Rechtslage ohnehin nicht ausnutzen könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Sinne des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung notwendig und geboten und dient zudem der Klarstellung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe, gewahrt.

Kronberg im Taunus, den 18.03.2020

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Klaus E. Temmen
Bürgermeister