Bekanntmachung Richtlinie zum Förderprogramm Gastronomie Mehrweg


1. Ziel und Umfang
2. Förderungsempfänger und Antragsberechtigung
3. Gegenstand der Förderung
4. Antragsverfahren
5. Bewilligungsverfahren
6. Widerruf und Rückzahlung der Förderung
7. Bekanntmachung und Geltungsdauer

 

1.   Ziel und Umfang

Ab 01.01.2023 sind aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung im Verpackungsgesetz Mehrwegbehälter Pflicht. Die entsprechenden Anbieter von „To-Go-Produkten“ (Caterer, Lieferdienste und Restaurants) sind deshalb ab diesem Stichtag gesetzlich verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für ihre Speisen und Getränke anzubieten, was viele Gastronomen vor zusätzliche Herausforderungen stellt.

In ihrer Sitzung am 13.10.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die Gastronomie in Kronberg im Taunus bei der Umstellung von Einweg- auf Mehrwegsysteme finanziell mit einem Förderprogramm durch die Stadt Kronberg im Taunus zu unterstützen.

Die Stadt Kronberg im Taunus setzt diesen Beschluss gerne um und hat ein entsprechendes Förderprogramm durch die städtische Wirtschaftsförderung geschaffen.

Das Förderprogramm umfasst ein maximales Fördervolumen von EUR 10.000,00. Die zuwendungsfähigen Aufwendungen werden in tatsächlich entstandener Höhe, jedoch maximal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 500,00 pro Betrieb, gefördert.

Über Art und Umfang der Förderung sowie dem dazugehörigen Antrags- und Bewilligungsverfahren informiert die Stadt auch auf ihrer Internetseite www.kronberg.de. Alle wissenswerten Informationen sind dort gelistet unter:

https://www.kronberg.de/de/wirtschaft-arbeit/wirtschaftsfoerderung/gastronomie-mehrweg

2.   Förderungsempfänger und Antragsberechtigung

Förderungsempfänger und antragsberechtigt sind Betriebe, die mindestens einen dauerhaften Verkaufsstandort in Kronberg im Taunus haben (auch Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen), und die Lieferung und/oder Abholung von Speisen und Getränken anbieten.

Je Betrieb wird die Förderung unabhängig von der Gesamtzahl der Standorte im Stadtgebiet nur einmal und nur für einen Verkaufsstandort gewährt.

Bei Antragstellung ist anzugeben, welches Mehrwegsystem zur Anwendung kommen soll.

3.   Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind folgende Aufwendungen zur Erfüllung der Pflicht gemäß § 33 Absatz 1 Verpackungsgesetz - VerpackG:

a)    Kauf von geeigneten Behältnissen zur Nutzung im Mehrwegsystem
b)    Miete von geeigneten Behältnissen zur Nutzung im Mehrwegsystem
c)    Anmelde-, Teilnahme- und Nutzungsgebühren für die Verwendung eines Mehrwegsystems 

Einmalige Aufwendungen sind förderfähig, wenn sie im Zeitraum 01.01.2022 bis zum 30.09.2023 entstanden sind.

Wiederkehrende Aufwendungen sind förderfähig, wenn sie im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 entstanden sind.

4. Antragsverfahren

Der Förderantrag kann nur zwischen dem 01.01.2023 und dem 30.09.2023 gestellt werden.

Hierzu ist das von der Stadt Kronberg im Taunus bereit gestellte Formular zu nutzen. Das Formular steht zum Ausdruck/Ausfüllen/Download auf www.kronberg.de bereit und muss vom Antragsteller unterschrieben werden. Der Antrag ist per Post oder per E-Mail (eingescannt) zu übermitteln an:

Stadt Kronberg im Taunus, Fachreferat Stadtmarketing, Wirtschaftsförderung, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, E-Mail: wirtschaftsfoerderung@kronberg.de.

Der Antrag muss Name und Anschrift des Betriebs, bei Hauptniederlassungen außerhalb von Kronberg im Taunus zusätzlich die Anschrift des Verkaufsstandortes im Stadtgebiet sowie eine Kontoverbindung enthalten.

Der Antrag ist vom Betriebsinhaber bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Die förderfähigen Aufwendungen sind durch entsprechende Rechnungen, die auf den Antragsteller ausgestellt sein müssen, zu belegen. Die Belege sind dem Antrag in Kopie beizufügen.

Sofern die Höhe der förderfähigen Aufwendungen von dem Umfang der Nutzung eines Mehrwegsystems abhängig ist, sind die im Förderzeitraum entstandenen Aufwendungen der Fördermittelgeberin Stadt Kronberg im Taunus gesammelt ab 30.09.2023 und bis spätestens 31.12.2023 nachzuweisen.

5. Bewilligungsverfahren

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung über den Eingang seines Antrags.

Ist ein Antrag unvollständig, wird er an den Antragsteller zurückverwiesen. Dieser erhält dann die Möglichkeit, binnen einer Frist von 1 Monat den Antrag nachzubessern. Der Antrag verbleibt für diesen Zeitraum in der bestehenden Bearbeitungs-Reihenfolge.

Wird diese Frist nicht genutzt, ist der Antrag abzulehnen. Ein Neuantrag ist jedoch jederzeit innerhalb der in Ziffer 4 genannten Frist möglich.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Auf Verlangen hat der Antragsteller die Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Die Förderung wird innerhalb von 1 Monat nach Bewilligung ausgezahlt, im Falle von nutzungsabhängigen Aufwendungen (s.o. Ziffer 4, letzter Absatz) innerhalb von 1 Monat nach Vorlage der Nachweise über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (vgl. Ziffer 4 am Ende).

6. Widerruf und Rückzahlung der Förderung

Die Förderung kann widerrufen werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht oder sonstige Gründe bekannt werden, die auch eine anfängliche Versagung der Förderung gerechtfertigt hätten. In diesem Fall ist die erhaltene Förderung innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufs und in voller Höhe zurückzuzahlen.

7. Bekanntmachung und Geltungsdauer

Dieses Förderprogramm tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2023 außer Kraft.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der städtischen Internetseite unter www.kronberg.de sowie in Form einer Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung.

Kronberg im Taunus, den 15. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Christoph König
Bürgermeister