Bekanntmachung


Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2022 folgende:

1. Änderung der Entschädigungssatzung (EntS)
der Stadt Kronberg im Taunus vom 13.09.2018

beschlossen:

§ 1
Verdienstausfall

(1)    Stadtverordnete, Mitglieder des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Jugendrates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 28,- EUR pro Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu führen.
Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2)    Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3)    Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4)    Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderter entstehen.
(5)    Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt höchstens 25,- EUR und ist auf 100,- EUR je Sitzungstag beschränkt. Die Anspruchsberechtigung muss der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtver-ordnetenvorsteher bzw. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister angemessen nachgewiesen werden.

§ 2
Fahrtkosten

(1)    Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Jugendrates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2)    Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3
Aufwandsentschädigungen

(1)    Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirats, des Seniorenbeirates oder des Jugendrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalls für die Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, ein Sitzungsgeld. Daneben erhalten sie einen pauschalen monatlichen Auslagenersatz von 13,- EUR für allgemeine persönliche Aufwendungen im Rahmen der Ausübung des Mandats.
(2)    Das Sitzungsgeld nach Abs. 1 gliedert sich wie folgt:

  • Stadtverordnete    28,- EUR
  • ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats     28,- EUR
  • Mitglieder der Ortsbeiräte    28,- EUR
  • Mitglieder des Ausländerbeirates    28,- EUR
  • Mitglieder des Seniorenbeirates    28,- EUR
  • Mitglieder des Jugendrates    28,- EUR

(3)    Das Sitzungsgeld nach Abs. 2 wird für den höheren Aufwand bei der Wahrnehmung besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

  • die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher    90,- EUR
  • Ausschussvorsitzende    28,- EUR
  • Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO, 5,- EUR je Fraktionsmitglied, jedoch mindestens    28,- EUR
  • ehrenamtliche Stadträte    45,- EUR
  • ehrenamtliche Stadträte, denen durch den Bürgermeister ein Dezernat übertragen worden ist    63,- EUR
  • Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher sowie die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirats, des Seniorenbeirats und des Jugendrats    28,- EUR

Hat eine Fraktion mehrere Vorsitzende gewählt, so wird deren Aufwandsentschädigung unter den Vorsitzenden zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(4)    Vertritt ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats den Bürgermeister oder den Ers-ten Stadtrat bei Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, wird ihr oder ihm eine Aufwandsentschädigung von 73,- EUR je Kalendertag der Vertretung gewährt.
(5)    Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(6)    Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

§ 4
Sonstige ehrenamtlich Tätige

(1)    Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlrespektive Auszählungswahlvorstände bei Wahlen und Abstimmungen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 50,- EUR.
(2)    Gewählte oder berufene Mitglieder eines sonstigen von der Stadt Kronberg im Taunus nach § 8 c Absatz 1 Satz 2 HGO eingerichteten Gremiums (Kommissionen, Beiräte etc.) erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ihres Gremiums ein Sitzungsgeld von 28,- EUR.
(3)    Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 50,- EUR. Sind sie gleichzeitig Mitglied des jeweiligen Gremiums, erhalten sie die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 2 nicht.

§ 5
Beratende Tätigkeiten

Für eine beratende Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung, in Ausschüssen oder Ortsbeiräten wird eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt. Gleiches gilt für eine schlichte ehrenamtliche Tätigkeit (vorübergehende Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben) im Sinne der HGO.

§ 6
Fraktionssitzungen

(1)    Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 2.
Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die hybrid oder in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden.
(2)    Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 30 pro Jahr begrenzt.
(3)    Personen, die auf Einladung und über Nachweis an den Sitzungen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung teilgenommen haben, erhalten eine Aufwandsent-schädigung von 19,- EUR pro Sitzung.

§ 7
Dienstreisen

(1)    Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträte, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates, des Jugendrates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Rei-sekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2)    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher die Dienstreise genehmigt hat. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverord-netenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.
(3)    Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 8
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 13.09.2018 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kronberg im Taunus, den 09.02.2023

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus
Christoph König (Bürgermeister)