Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln für bauliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Altstadtgestaltungssatzung (gem. § 21 der Satzung)


Aufgrund der § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. 2018, 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571), i.V.m. §§ 5, 51, 92, 95 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), § 21 Altstadtgestaltungssatzung der Stadt Kronberg im Taunus, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus in der Sitzung am 15.12.2022 folgende

Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln für bauliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Altstadtgestaltungssatzung (gem. § 21 der Satzung)

- Fördermittelrichtlinie Altstadt –

beschlossen:

Die mittelalterlich geprägte Altstadt von Kronberg mit ihrer malerischen Lage unterhalb der Burg und mit ihren erhaltenswerten Bauten, vorwiegend aus dem 16. und 18. Jahrhundert, ist ein besonders schutzwürdiges Stadtgefüge von geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.

Die Stadt Kronberg im Taunus ist deshalb bestrebt, die Altstadt als Ganzes zu erhalten, zu pflegen und zu gestalten und bei bereits eingetretenen Störungen wiederherzustellen. Dieses öffentliche Anliegen verfolgt die Stadt Kronberg im Taunus zum einen mit den Bestimmungen der Altstadtgestaltungssatzung, die den Grundstückseigentümern besondere gestalterische Pflichten auferlegt, zum anderen durch die finanzielle Förderung privater städtebaulich bedeutsamer Maßnahmen im Bereich der Altstadt nach Maßgabe dieser Richtlinien. Aus dem Grundsatz der Richtlinie ergibt sich, dass nur Maßnahmen gefördert werden, wenn sie der städtischen Altstadtgestaltungssatzung entsprechen und eine Denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.

In der zweiten Änderung der Richtlinie wurde auf eine Förderung durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 500,- EUR umgestellt. Mit der vorliegenden dritten Änderung erfolgt die Förderung anteilig an den entstehenden Baukosten.

§ 1 Geltungsbereich

Im Geltungsbereich der Altstadtgestaltungssatzung werden bauliche Maßnahmen, wie die Errichtung, die Erneuerung, der Umbau, die Erweiterung, Renovierung oder Restaurierung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen durch die Gewährung von Zuschüssen von der Stadt Kronberg im Taunus gefördert.

§ 2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Stadt behält sich zudem das Recht vor unverhältnismäßige Maßnahmen nicht zu fördern.

§ 3 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Fördermitteln sind durch den Bauherrn schriftlich mit dem entsprechenden Antragsformular beim Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus zu stellen. Dieses kann von der Internetseite der Stadt Kronberg (www.kronberg.de) heruntergeladen oder telefonisch bei dem Fachreferat Stadtplanung der Stadt Kronberg (06173 703 0) angefordert werden. Entspricht der Bauherr nicht dem Grundstückseigentümer ist dem Antrag eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beizulegen.

Anträge auf Gewährung von Fördermitteln müssen grundsätzlich gestellt werden, bevor mit der Ausführung der zu fördernden Maßnahme begonnen wird.

Die entstehenden Kosten der Maßnahme sind im Antragformular zusammenzustellen und zu belegen. Die Stadt behält sich vor veranschlagte Kosten durch Vergleichsangebote zu prüfen.

§ 4 Bewilligung

Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Fördermitteln wird dem Bauherrn innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang schriftlich mitgeteilt. Die Gewährung kann mit Auflagen verbunden werden.

Nach Bewilligung von Fördermitteln sind Änderungen der Planung oder eine abweichende Bauausführung nur noch im Einvernehmen mit der Stadt zulässig, andernfalls verfallen die Ansprüche auf Fördermittel. Zusätzlich zu dem Einvernehmen der Stadt betreffend die Änderungen ist eine erneute Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

Die im Haushalt verfügbaren Mittel werden im Falle einer Bewilligung an die Antragsteller in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge vergeben. Unberücksichtigt bleibende Anträge können im nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eingereicht werden. In diesem Fall können auch Anträge zu Maßnahmen berücksichtigt werden, mit deren Ausführung bereits begonnen oder deren Fertigstellung bereits erfolgt ist, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5 Inanspruchnahme

Pro Grundstück und Kalenderjahr können Fördermittel nur einmal in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise durch Beschluss des Magistrats hiervon abgewichen werden.

Die bauliche Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Antragsbewilligung fertiggestellt und die Fördermittel abgerufen werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, kann die Zusage einmalig um ein Jahr verlängert werden. Hierfür ist vor Ablauf der Jahresfrist ein formloser schriftlicher Antrag auf Verlängerung mit Angabe von Gründen bei dem Fachreferat Stadtplanung zu stellen.

§ 6 Förderhöhe

Die Höhe der Fördermittel ist abhängig von den entstehenden Kosten, sie wird anhand der im Antragsformular zusammengestellten Kosten ermittelt. Fördermittel werden für jedes Gebäude bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 5.000,- EUR gewährt. Zusätzlich sind Höchstbeträge für Einzelmaßnahmen festgesetzt, die dem Antragsformular entnommen werden können. Maßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von weniger als 1.500,- EUR werden nicht gefördert.

1. Gefördert werden vorrangig Sanierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung historisch wertvoller Bauteile und Ausstattungselemente beitragen, wie der Fassade, der Außentüren, der Fenster, der Dächer und der Außenanlagen. Für Maßnahmen, die hier zugeordnet werden, wird das Material und die Arbeitszeit mit 30% gefördert.

2. Da der Erhalt der Stadtmauer im besonderen Interesse der Stadt Kronberg liegt, beteiligt sich die Stadt zusätzlich zu der unter Ziffer 1 genannten anteiligen Förderung von Material und Arbeitszeit auch zu 30% an den Planungskosten einer Instandsetzung. Voraussetzung ist die Beteiligung der Stadt bei der Auswahl des Planungsbüros und eine vorherige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.

3. Ebenfalls gefördert werden Neubaumaßnahmen (Neuerrichtung oder Ergänzung an einem Bauteil), deren Ausführung der rechtskräftigen Altstadtgestaltungssatzung entspricht. Für Maßnahmen, die hier zugeordnet werden, wird das Material und die Arbeitszeit mit 15% gefördert.

4. Die Entscheidung inwieweit weitere, in Ziffer 1 und 3 nicht aufgeführte Baumaßnahmen ebenfalls förderwürdig sind, obliegt dem Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus. In welcher Höhe solche Maßnahmen gefördert werden, wird im Einzelfall entschieden (z.B.: Brunnen oder Statue).

§ 7 Auszahlung

Ausgezahlt wird die in der Bewilligung festgesetzte Förderhöhe. Zur Auszahlung der Förderung sind nach Fertigstellung der Maßnahme die Rechnungen zu den zuvor eingereichten Kostenvoranschlägen, Angeboten bzw. Kostenermittlungen vorzulegen. Betragen die tatsächlich entstanden Kosten 90% oder weniger der im Antrag benannten Kosten, wird die Höhe der Förderung neu ermittelt.

Entspricht die Ausführung nicht der bewilligten Maßnahme oder werden Auflagen nicht eingehalten, werden die bewilligten Fördermittel nicht ausgezahlt. Bereits ausgezahlte Fördermittel sind an die Stadt zurückzuzahlen.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt, und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Kronberg im Taunus, den 12.01.2023

Der Magistrat der Stadt Kronberg im Taunus

Christoph König 

Bürgermeister