Baugenehmigungen

Wer eine bauliche Anlage errichten, ändern, anders nutzen oder abbrechen möchte, benötigt in der Regel eine Baugenehmigung

Es gibt jedoch auch Vorhaben, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die beabsichtigte Umsetzung des Bauvorhabens nicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. der Gemeinde bekanntgegeben werden muss. 

Die Hessische Bauordnung (HBO) macht klare Vorgaben, wann und auf welche Weise ein Bauvorhaben den Behörden mitzuteilen ist. 

Die Bauaufsicht prüft und genehmigt die Bauvorhaben auf dem Gebiet der Stadt Kronberg im Taunus. Sie beteiligt die Stadt im Rahmen des Bauantrags- und Genehmigungsverfahrens und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Gemeindegebiet.

Die für Kronberg im Taunus zuständige Untere  Bauaufsichtsbehörde ist beim Landratsamt des Hochtaunuskreises in Bad Homburg v. d. Höhe angesiedelt. 

  • Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB) 

    Bebauungspläne sind Satzungen, die von der Stadt Kronberg im Taunus in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren aufgestellt werden. Hierbei werden die Öffentlichkeit, die Behörden und die Betroffenen gehört und die Interessen gegeneinander abgewogen. Am Ende steht der Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig. Der Bebauungsplan bestimmt Art und Maß der baulichen Nutzung und setzt die überbaubaren Grundstücksflächen und Verkehrsflächen fest.

    Hier finden Sie Informationen zu den rechtskräftigen und den sich im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplänen der Stadt Kronberg im Taunus und können diese einsehen und herunterladen. 

    • Georportal Hessen ist ein interaktiver Kartendienst. Hier finden Sie den gewünschten Bebauungsplan über die Eingabe der Adresse im Suchfeld.
  • Befreiung vom Bebauungsplan (§ 31 BauGB)

    Es kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden (§ 31 (2) BauGB). Voraussetzung ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und dass Gründe des Allgemeinwohls, eine städtebauliche Vertretbarkeit oder eine nicht beabsichtigte Härte durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes vorliegen.

    Sind Befreiungen im Rahmen eines Bauantrages erforderlich, werden diese im Rahmen dessen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Eine zusätzliche Beantragung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich. 

    Handelt es sich bei dem Bauvorhaben um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 63 HBO sind Befreiungen bei der Stadt zu beantragen.  Hierfür sind die erforderlichen Formulare zweifach bei Stadt Kronberg im Taunus einzureichen. 

  • Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)

    Die Beurteilung von Bauvorhaben in bebauten Innenbereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).

    Dieser § 34 BauGB regelt die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Diese "im Zusammenhang bebauten Ortsteile" sind abzugrenzen vom "Außenbereich". Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben danach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Unbeplanter Außenbereich (§ 35 BauGB)

    Alle Flächen, die nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, sind dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen.

    Die Grundstücke im Außenbereich werden hauptsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt. Das Bauen ist in der Regel im Außenbereich nicht erlaubt, es sei denn, es handelt sich um ein sog. privilegiertes Vorhaben, also z.B. bauliche Anlagen, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, oder Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung unter anderem mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen, oder Vorhaben, die einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen.

    Die Errichtung von Gartenhütten ist im Außenbereich nicht gestattet.

  • Bauberatung

    Die Stadt Kronberg bietet ihren Bürgern eine Bauberatung, die im Vorfeld eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in Anspruch genommen werden kann. Sie erhalten eine planungsrechtliche Einschätzung Ihres Bauwunsches, also ob Ihr Bauvorhaben an dem vorgesehenen Ort in der beabsichtigten Art und Weise voraussichtlich zulässig ist. Die Zulässigkeit wird an Hand der umliegenden Bebauung (§ 34 BauGB) oder von Bebauungsplänen und den städtischen Satzungen (vorrangig Stellplatz-, Baumschutz- und Zisternensatzung) bewertet.  Es handelt sich um eine Beratungsleistung, die nicht mit einem Rechtsanspruch auf die Genehmigungsfähigkeit verbunden ist. Es können nur Aussagen zu im Beratungsgespräch durch den Antragsteller angesprochenen Aspekten gemacht werden. 

    Abhängig vom den jeweiligen Bauvorhaben sind unterschiedliche Unterlagen für ein Beratungsgespräch relevant. Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto konkreter können unsere Auskünfte sein. Hilfreich ist es, wenn sie vorab einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bestellt, das Grundbuch und alte Baugenehmigungen eingesehen und einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster angefertigt haben. Wenn bereits vorhanden, sollten folgende Unterlagen für eine Beratung vorliegen:

    • Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten
    • Berechnungen der Grund- und Geschossflächenzahl gem. § § 16 -20 BauNVO (bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes)
    • Einfügungsnachweis der Grundfläche und der Höhe (bei Beurteilung im Zusammenhang bebauter Ortsteile, § 34 BauGB)
    • Freiflächenplan mit Eintragung des Bauvorhabens und der vorhandenen Bäume mit einen Stammumfang größer als 1,00 m (zur Prüfung der Baumschutzsatzung)
    • Stellplatznachweis (zur Prüfung der Stellplatzsatzung)
    • Berechnung der erforderlichen Zisternengröße (zur Prüfung der Zisternensatzung)


    Die Bauberatung der Stadt Kronberg kann die Aufgaben eines Architekten nicht für Sie übernehmen. Für eine zügige Abwicklung des Verfahrens empfehlen wir Ihnen, bereits für die vorbereitenden Gespräche sowie für die Planung und Antragstellung Ihres Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser zu beauftragen, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen bietet z.B. ein Büroverzeichnis. 

    Bei Fragen zum Bauordnungsrecht und Brandschutz wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner bei der Bauaufsichtsbehörde Bad Homburg. 

    •   Wir bitten für die Bauberatung vorab telefonisch einen Termin mit einem der nebenstehenden Kontakten zu vereinbaren.
  • Städtische Satzungen

    Die Stadt hat verschiedene Satzungen erlassen um über das BauGB hinausgehende Regelungen zu treffen. Zu den wichtigsten gehören die:

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