Amtliche Bekanntmachung

Die bei den Kommunalwahlen und Ausländerbeiratswahl in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus gewählte Bewerberin über den Wahlvorschlag:

Nr. 2 - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE

lfd. Nr. 7, Frau Eva Bettina Trittmann hat mit Schreiben vom 11.05.2025 ihr Mandat niedergelegt zum

31.05.2025.

Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten

Stimmen an die jeweilige Stelle nach.

Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im

Taunus nachrückt:

Nr. 2 – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, GRÜNE

lfd. Nr. 10, Herr Alexander Zock, Kronberg im Taunus, 2365 Stimmen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei

Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines

Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom

Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000

Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter Michael Richter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb

der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchs-gründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Kronberg im Taunus, 13.05.2025

Der Wahlleiter der

Stadt Kronberg im Taunus

Wahlen

Katharinenstraße 7

61476 Kronberg im Taunus

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