Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Bauleitplanung der Stadt Kronberg im Taunus Bebauungsplan Nr. 117/1 „Kleine Lindenstruth, 1. Änderung“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kronberg im Taunus hat in ihrer Sitzung am 04.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 117-1 „Kleine Lindenstruth, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB einschließlich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen sowie der Begründung zugestimmt.

 

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Kindertagesstätte Pusteblume geschaffen.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Dabei wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Der Bebauungsplan mit der Begründung und den im Rahmen der Planung erstellten Fachgutachten und Untersuchungen wird in der Stadtverwaltung (Rathaus), Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus, Fachbereich Stadtentwicklung und Umwelt während der Öffnungszeiten montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht auf Dauer bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Alle Unterlagen sind ebenfalls im Internet unter www.kronberg.de à Planen, Bauen & Umwelt à Bebauungspläne à rechtskräftige Bebauungspläneà Kà 117/1 Kleine Lindenstruth, 1. Änderung verfügbar.

 

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsbe-rechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 Kronberg im Taunus, 05.03.2025

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