Streuobstwiesenförderung

Kommunale Förderung von Streuobstwiesen

Die Stadt Kronberg im Taunus gewährt auf Antrag Zuschüsse für freiwillige Maßnahmen zur Pflege und Förderung von Streuobstwiesen im Stadtgebiet. Diese Unterstützung erfolgt aufgrund der hohen ökologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung von Streuobstwiesen. Als einer der artenreichsten Lebensräume Mitteleuropas bieten sie zahlreichen bedrohten Tier- und Pflanzenarten einen wichtigen Lebensraum. Darüber hinaus prägen sie das traditionelle Landschaftsbild und gelten als wertvolles Kulturgut. Durch ihre extensive Bewirtschaftung leisten Streuobstwiesen einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz: Sie erhalten die Bodenqualität, fördern den Wasserhaushalt und binden CO₂. Auch wirtschaftlich sind sie bedeutsam, etwa durch die Verarbeitung des Obstes zu regionalen Produkten wie Säften oder Most. Zudem tragen sie zur Erhaltung alter, robuster Obstsorten bei und werden vielfach als Lernorte genutzt, um das Bewusstsein für nachhaltige Landwirtschaft zu stärken.

Jubiläumswiese in Kronberg


  • Welche Maßnahmen werden gefördert? 

    • Neu- und Ergänzungspflanzungen hochstämmiger Obstbäume
    • Neuanlage und Ergänzung von Obstalleen
    • Anlage neuer Streuobstwiesen
    • Pflege von Neu- und Ergänzungspflanzungen in den ersten 5 Jahren nach Pflanzung
    • Erhaltungs- und Verjüngungsschnitte bei Altbäumen (älter als 25 Jahren)
  • Was sind die Förderbedingungen?

    • Maßnahme liegt in Kronberg und wurde nach Inkrafttreten der Richtlinie beauftragt
    • Maximal 3 Maßnahmen pro Antragsteller und Jahr
    • Keine Förderung bei rechtlicher Verpflichtung zur Durchführung
    • Fachgerechte Ausführung und Pflege über mind. 5 Jahre
    • Neupflanzungen: mind. 3 standortgerechte Bäume, 10–12 m Abstand
    • Verwendung geeigneter Hochstämme:
      • Stammumfang 10–12 cm, 3x verpflanzt, mit Ballen
      • Starke Unterlage, geeigneter Stammbildner
    • Ökologischer Pflegestandard (kein Einsatz chemisch-synthetischer Herbizide)
    • Bei Ausfall: Ersatz auf eigene Kosten
  • Wie hoch wird gefördert?

    Neupflanzungen und Ergänzungspflanzungen:

    • 50 % des Kaufpreises pro Baum
    • maximal 120 € je Baum
    • insgesamt höchstens 700 € pro Jahr und Antragsteller


    Pflegemaßnahmen bei Neupflanzungen:

    • 45 € pro Baum und Jahr in den ersten 5 Jahren nach Pflanzung


    Schnittmaßnahmen an Altbäumen:

    • 150 € pro Baum
    • maximal 500 € pro Jahr


    Keine Förderung für:

    • Planung, Management und Organisation der Maßnahme
    • Vorbereitende Arbeiten wie Entbuschung
    • Kosten für technische Hilfsmittel und Maschinen
    • Naturschutzrechtliche oder andere Genehmigungen
    • Beseitigung oder Lagerung von Schnittgut
  • Wie stelle ich den Antrag?

    1. Laden Sie sich die „Fördermittelrichtlinie Streuobstwiesen“ und das dazugehörige Antragsformular der Stadt Kronberg im Taunus herunter und machen Sie sich mit beidem vertraut. Sie finden die Unterlagen unter Downloads auf dieser Seite.
    2. Pflanzungen und Schnittmaßnahmen sind nach Umsetzung der Maßnahme mit allen benötigten Nachweisen einzureichen.
    3. Pflegemaßnahmen sind zu Beginn des Pflegezeitraums mit allen benötigten Nachweisen einzureichen.
    4. Reichen Sie den Antrag auf Förderung beim Magistrat der Stadt Kronberg, Katharinenstraße 7, 61476 Kronberg im Taunus ein. Der handschriftlich unterschriebene Antrag kann auch per E-Mail an umwelt@kronberg.de zugesendet werden.
  • Was passiert nach Antragstellung?

    • Nach der Einreichung des Antrags wird dieser durch die Stadt Kronberg geprüft und Ihnen die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung schriftlich mitgeteilt.
    • Im Falle der Bewilligung werden Ihnen die Zuschüsse anschließend auf das angegebene Konto überwiesen. Falls bei Antragstellung noch offene Fragen seitens der Stadt Kronberg aufkommen oder Anlagen fehlen, werden wir Sie schriftlich kontaktieren.

    Die Stadt behält sich vor, innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Förderantrags einen Abnahmetermin anzusetzen und zu prüfen, ob die Förderbedingungen eingehalten wurden.

    Anträge, die wegen Ausschöpfung der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel abgelehnt werden müssen, können im nachfolgenden Haushaltsjahr erneut eingereicht werden.

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